b) Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, das AGR habe mit seiner negativen Stellungnahme im Ergebnis den freien Marktzugang eines Produkts verhindert und damit unter dem Deckmantel der Raumplanung unzulässige Wettbewerbspolitik betrieben. Gleiches gelte für das Bundesamt für Raumentwicklung und die Kantone, welche gemäss Aussagen des AGR an einem Erfahrungsaustausch die Solaranlage vom Typ smartflower generell als nicht bewilligungsfähig erachtet hätten (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführende vom 12. Januar 2018). Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt, liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig.