Das umstrittene Vorhaben scheitert vorliegend bereits an Grundvoraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und der Ausnahmebewilligungen von Art. 24 RPG und Art. 24c RPG. Die bei diesen Tatbeständen ebenfalls verlangte Interessenabwägung musste daher gar nicht vorgenommen werden. Entsprechend war es auch nicht angezeigt, eine Stellungnahme des AUE hierzu einzufordern, hätte das umstrittene Bauvorhaben doch unabhängig davon nicht bewilligt werden können. Die Vorinstanz konnte daher darauf verzichten. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden erweist sich daher als unbegründet. Gleiches gilt für den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein.