Schliesslich lässt sich aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid (BGE 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015) nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, handelte es sich doch dort – im Unterschied zum vorliegenden Fall – um eine Solaranlage auf dem Dach eines bestehenden Hauses. 8. Beweismittel, Wirtschaftsfreiheit