Die umstrittene Anlage ist letztlich auch nicht darauf ausgerichtet, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Somit widerspricht das Vorhaben auch den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Sie kann auch aus diesem Grund nicht mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG bewilligt werden. g) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die umstrittene Anlage aufgrund des fehlenden körperlichen Zusammenhangs zur Hauptbaute überhaupt noch als Erweiterung dieses Gebäudes im Sinne von Art. 24c RPG gelten kann.