Vielmehr führen sie einzig aus, damit den Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu decken. Das umstrittene Bauvorhaben kann damit nicht unter den Tatbestand der "energetischen Sanierung" subsumiert werden. 24 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2. 25 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2. RA Nr. 110/2017/134 17