Dies führt aber nicht dazu, dass die Erzeugung von Solarstrom durch eine freistehende Solaranlage ohne energetische Sanierungsmassnahmen im oder am Gebäude selber als energetische Sanierung eines Hauses bezeichnet werden könnte. Vorliegend kommt noch dazu, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, den gewonnenen Solarstrom in der erwähnten indirekten Form (d.h. für die Warmwasseraufbereitung oder das Betreiben einer neuen Heizanlage) zu nutzen. Vielmehr führen sie einzig aus, damit den Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu decken.