Bewilligungsfähig sind sodann bauliche Massnahmen an einem Gebäude, die im Rahmen einer energetischen Sanierung nötig sind. In der BSIG des Kantons Bern25 werden als Beispiele eine Aussenisolation der Fassaden, eine Änderung der Befensterung oder Anbauten für die Energieversorgung (wie etwa Luft/Wasser-Wärmepumpen) erwähnt. Es geht mit anderen Worten um energetische Sanierungsmassnahmen an einem Gebäude. Die umstrittene Anlage steht in keinem Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung des angrenzenden Hauptgebäudes. Es handelt sich um eine freistehende Anlage, die Strom erzeugt. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Ersatz eines alten Heizsystems, etwa durch eine Wärmepumpe.