f) Bei der vom Hauptbau knapp 9 m entfernten Anlage handelt es sich um eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, für welche Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV explizit die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG verlangt. Die umstrittene Anlage muss somit für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. An diese Voraussetzungen sind gemäss der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen.23 22 Beschwerde vom 20. Oktober 2017, Rz. 40.