e) Es ist vorab zweifelhalft, ob sich die umstrittene Anlage aufgrund des fehlenden körperlichen Zusammenhangs und der doch beträchtlichen Grösse im Betriebszustand (maximale Höhe von 4.70 m und Durchmesser von rund 5 m) der Hauptbaute noch so unterordnet, dass die Identität im Sinne von Art. 42 RPV gewahrt bleibt. Von einer äusserst kleinen und unscheinbaren Anlage, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da das Vorhaben die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt (vgl. nachfolgend).