RPV gelange gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der umstrittenen Baute nicht um unbebauten Raum handle. Selbst wenn dieses jedoch zur Anwendung gelangen sollte, sei die zulässigen Erweiterungen dieser Bestimmung eingehalten. Die Identität der Liegenschaft bleibe durch den Bau der umstrittenen Solaranlage gewahrt, da sich die in unmittelbarer Nähe des Hauptbaus und am alten Standort des Hühnerhauses befinde. Die Anlage verliere sich aufgrund ihres Aufbaus in der Landschaft und sei bereits ab einer relativ geringen Distanz kaum mehr optisch wahrnehmbar.