b) Die Beschwerdeführenden erachten die umstrittene Solaranlage unter Art. 24c RPG als bewilligungsfähig. So diene die Umstellung auf Solarenergie einer zeitgemässen Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dabei sei auch hier die gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Bei der Kompaktanlage handle es sich sodann um eine Anbaute für die Energieversorgung, so dass auch der Tatbestand der energetischen Sanierung gemäss dieser Bestimmung erfüllt sei. Das Volumenkriterium nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV gelange gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der umstrittenen Baute nicht um unbebauten Raum handle.