a) Das AGR kam in seiner Verfügung vom 22. Mai 2017 zum Schluss, die vorgesehene freistehende Solaranlage verändere das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft und beinhalte eine volumenmässige Erweiterung. Sie diene weder der zeitgemässen Wohnnutzung noch der energetischen Sanierung der Liegenschaft. Die Einpassung der Liegenschaft in die Landschaft werde durch die ortsfremde Anlage beeinträchtigt. Die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG für Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens seien damit nicht erfüllt.