Einerseits handelt es sich vorliegend nicht um eine bestehende, zonenfremde Hauptanlage. Andererseits fehlt es an der technischen oder betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit der Nebenanlage (die hier umstrittene Solaranlage). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass unter diesem Titel nur Erweiterungen zulässig sind, welche für sich gesehen ebenfalls standortgebunden sind oder einen anderen Ausnahmetatbestand erfüllen.21 Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, wie der vorliegende Entscheid zeigt.