Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die umstrittene Anlage stelle eine mit der standortgebundenen Hauptanlage betrieblich eng verknüpfte Zusatzanlage dar. Unter dem Titel der "abgeleiteten Standortgebundenheit" können allenfalls Zusatzanlagen als standortgebunden anerkannt werden, wenn sie einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen, mit diesem betrieblich eng verknüpft sind und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits handelt es sich vorliegend nicht um eine bestehende, zonenfremde Hauptanlage.