Es sind auch keine besonderen wichtigen und objektiven Gründe erkennbar, wieso der geplante Standort in der Landwirtschaftszone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone viel vorteilhafter sein sollte. Eine solche Anlage kann ebenso gut in der Bauzone betrieben werden. Der Wunsch der Bauherrschaft, eine solche Anlage bei seinem Hof zu erstellen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Würden solche subjektiven Gründe berücksichtigt, so liesse sich praktisch jedes zonenfremde Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen rechtfertigen. 18 VGE 100.2012.456 vom 11. Juni 2014, E. 8.1; BGE 136 II 214, E. 2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar