c) Die freistehende Solaranlage ist – im Unterschied etwa zu einer Wasserkraftanlage – nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Es sind weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe ersichtlich, welche die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG begründen könnten. Die Beschwerdeführenden sind – wie schon ausgeführt (E. 5c) – nicht zwingend auf eine solche freistehende Anlage angewiesen, weshalb keine betriebliche Notwendigkeit besteht. Es sind auch keine besonderen wichtigen und objektiven Gründe erkennbar, wieso der geplante Standort in der Landwirtschaftszone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone viel vorteilhafter sein sollte.