Die Kompaktanlage sei vorliegend standortgebunden, könnte doch der Strombedarf des Betriebs nicht mit einer Kompaktanlage in der Bauzone gedeckt werden. Die Anlage liege zudem in unmittelbarer Nähe zur Hauptliegenschaft und stelle daher eine mit der standortgebundenen Hauptanlage betrieblich eng verknüpfte Zusatzanlage dar, solle doch der Strombedarf des Betriebs sichergestellt werden. Überwiegende Interessen stünden der Anlage nicht entgegen. 17 Ruch/Muggli, a.a.O. Art. 16a, N 20. RA Nr. 110/2017/134 12