a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die umstrittene Solaranlage könne unter Art. 24 RPG bewilligt werden. Entgegen der Darstellung des AGR sei keine absolute Standortgebundenheit verlangt. Vielmehr reiche es aus, wenn sich der Standort ausserhalb der Bauzone gegenüber Standorten in der Bauzone als viel vorteilhafter erweise (relative Standortgebundenheit). Die Kompaktanlage sei vorliegend standortgebunden, könnte doch der Strombedarf des Betriebs nicht mit einer Kompaktanlage in der Bauzone gedeckt werden.