Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung sind schliesslich dann zonenkonform, wenn es um eine Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16a Abs. 1bis RPG und Art. 34a RPV geht. Die Energieproduktion, die sich anderer Ausgangssubstanzen als Biomasse bedient, fällt nicht unter diese Bestimmung.17 Die Zonenkonformität der umstrittenen Anlage wurde daher im Ergebnis zu Recht verneint. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Ausnahme nach Art. 24 RPG