a RPV vorliegt. Zum einen verfügt der Betrieb der Beschwerdeführenden bereits heute über einen Stromanschluss, so dass man nicht zwingend auf die Erzeugung von zusätzlicher Energie vor Ort angewiesen ist. Zum anderen könnte die vorgesehene Energiegewinnung mittels Solaranlage statt mit der geplanten freistehenden Anlage auch auf dem Dach des Hauptgebäudes erfolgen. Es mag zwar sein, dass Solarpanels auf dem Dach weniger effizient sind als die gewünschte Kompaktanlage, indessen kann auf dem Dach eine grössere Fläche für die Energiegewinnung genutzt werden. Das vorliegende Hauptgebäude der Beschwerdeführenden ist zudem nicht geschützt, so dass einer Dachanlage nichts im Weg stehen dürfte.