Vielmehr können Bauten und Anlagen nur dann als zonenkonform gelten, wenn sie unmittelbar der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen und dafür nötig sind. Die umstrittene Solaranlage dient höchstens mittelbar der landwirtschaftlichen Produktion oder Bewirtschaftung, indem der gewonnene Strom für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte genutzt wird. Die Anlage dient jedoch selber nicht baulichen Bedürfnissen dieser Aktivitäten. Dazu kommt, dass auch keine betriebliche Notwendigkeit dieser Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV vorliegt.