Für die Begründung der Zonenkonformität der umstrittenen Solaranlage genügt es aber nicht, dass diese – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – den Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte deckt und damit einen ökologischen Nutzen mit sich bringt. Dies würde zur Folge haben, dass jegliche Anlagen zur Gewinnung von Energie für die Eigennutzung eines Betriebs in der Landwirtschaftszone zonenkonform wären, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 16a Abs. 1 RPG entspricht. Vielmehr können Bauten und Anlagen nur dann als zonenkonform gelten, wenn sie unmittelbar der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen und dafür nötig sind.