c) Entgegen den Ausführungen des AGR gelangt Art. 16a RPG nicht nur bei landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des BGBB zur Anwendung. Es reicht, wenn es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt, was etwa auch nebenberufliche Betriebe umfasst. Einzig Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind nicht zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV), wovon vorliegend aber nicht auszugehen ist.