15 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 16 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Vorb. zu Art. 16 bis 16b, N. 46 sowie Art. 16a N. 12 ff. RA Nr. 110/2017/134 10 werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung muss die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Bst. a), es dürfen ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Bst. c).