näher bestimmten Umfang und Charakter. Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten wie der Agrotourismus oder die Energieproduktion (mit Ausnahme der Energiegewinnung aus Biomasse, Art. 16a Abs. 1bis RPG) sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform. Für den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zweck kommt es nicht darauf an, ob die Landwirtschaft bzw. der produzierende Gartenbau haupt- oder nebenberuflich oder gar im Rahmen eines landwirtschaftlichen Gewerbes betrieben wird.16 Die Bewilligung darf zudem nur erteilt 14 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11).