b) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Zonenkonform kann nur sein, was den baulichen Bedürfnissen dieser Aktivitäten dient. Was Landwirtschaft oder produzierender Gartenbau ist, umschreiben Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV: Die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, die Bewirtschaftung naturnaher Flächen und die Aufbereitung, die Lagerung sowie der Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im von Art. 34 Abs. 2 RPV näher bestimmten Umfang und Charakter.