Entgegen den Ausführungen des AGR sei nicht nur die Energieerzeugung aus Biomasse zonenkonform, sondern auch andere energieerzeugende Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien. Insbesondere müsse die Aktivität kein traditionelles Landwirtschaftsprodukt hervorbringen; ein ökologischer Nutzen genüge. Mit der geplanten Smartflower solle u.a. der Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgedeckt werden. Die Anlage diene damit unmittelbar der Produktion landwirtschaftlicher Produkte und sei zonenkonform. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV seien erfüllt.