a) Die Beschwerdeführenden rügen, entgegen der Ansicht des AGR sei es für die Frage der Zonenkonformität nicht entscheidend, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB14 handle. Dies spiele nur bei Bauten für den Wohnbedarf eine Rolle (Art. 34 Abs. 3 RPV15). Es reiche aus, wenn es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb handle, was vorliegend der Fall sei. Von einer Freizeitlandwirtschaft könne hier keine Rede sein. Entgegen den Ausführungen des AGR sei nicht nur die Energieerzeugung aus Biomasse zonenkonform, sondern auch andere energieerzeugende Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien.