An der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Anlage ändern auch die Einwände der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien nichts. Falls dem gesetzgeberischen Willen der Förderung erneuerbarer Energien mit diesen Bestimmungen (Art. 18a RPG, Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD und kantonale Richtlinie) zu wenig Rechnung getragen worden sein soll – wie dies die Beschwerdeführenden monieren – so müssten auf gesetzgeberischer Ebene Änderungen angestrebt werden. Hier muss darüber nicht befunden werden. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an die geltenden rechtlichen Grundlagen zu halten.