Im zugeklappten Zustand zwar nur knapp, im Betriebszustand jedoch deutlich. Massgebend für die Frage der Bewilligungspflicht muss primär der Betriebszustand der Anlage tagsüber sein, dann also wenn man die Anlage auch sehen kann. Wie das AGR überzeugend ausführt, ist die Anlage aufgrund ihrer hohen Effizienz tagsüber fast immer geöffnet (unabhängig von den Witterungsverhältnissen). Eine freistehende Anlage mit einer maximalen Höhe von 4.70 m und einem Durchmesser von rund 5 m kann nicht unter die kleinen Nebenanlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD subsumiert werden.