Eine Baubewilligungsfreiheit der umstrittenen Anlage lässt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD ableiten. So sind Anlagen nach dieser Bestimmung nur bewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kommt diesen Richtlinien daher bei der Beurteilung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD verbindlicher Charakter zu. Die projektierte Solaranlage überschreitet unbestrittenermassen die nach der Richtlinie für bewilligungsfreie Nebenanlagen maximal zulässige Höhe von 2.50 m. Im zugeklappten Zustand zwar nur knapp, im Betriebszustand jedoch deutlich.