sich jedoch um eine freistehende Solaranlage, so dass sich diese nicht unter Art. 18a RPG subsumieren lässt. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte gesetzlich vorgesehene Interessengewichtung von Art. 18a Abs. 4 RPG bezieht sich zum einen nicht auf die Frage der Baubewilligungspflicht, zum anderen ist in dieser Bestimmung auch nur von Solaranlagen auf bestehenden oder neuen Bauten die Rede. Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht lässt sich auch aus dieser Bestimmung nicht ableiten.