Nach den erwähnten kantonalen Richtlinien12, denen die baubewilligungsfreien Anlagen entsprechen müssen, handelt es sich bei der hier interessierenden zweiten Kategorie um kleine freistehende Nebenanlagen bis maximal 10 m2 Bruttofläche und einer Höhe von max. 2.50 m ab Boden. Zu beachten ist sodann Art. 7 Abs. 1 BewD, wonach ein Bauvorhaben nach Artikel 6 trotzdem baubewilligungspflichtig ist, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt.