b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG11 dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nicht baubewilligungspflichtig sind Kleinvorhaben, die keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt haben. Nach Art. 18a RPG bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Bewilligung nach Art. 22 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.