a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die umstrittene Solaranlage sei baubewilligungsfrei. Auch wenn die geplante Anlage bei einer engen Auslegung nicht unter Art. 18a Abs. 1 RPG falle, so müsse diese Bestimmung im vorliegenden Fall dennoch berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung habe der Bundesgesetzgeber ein unmissverständliches Signal für die rasche und unkomplizierte Bewilligung und Realisierung von Solaranlagen gesetzt. Diesem gesetzgeberischen Willen sei zu wenig Rechnung getragen worden. Es handle sich sodann gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD um eine bewilligungsfreie kleine Nebenanlage zu einem Gebäude.