Im Formular 1.0 des Baugesuchs vom 10. Januar 2017 haben die Beschwerdeführenden das Bauvorhaben wie folgt umschrieben: "Installation einer All-In-One-Solaranlage vom Typ smartflower zur Eigendeckung des Strombedarfs mittels Solarstrom". Ein Abbruch des Gebäudes Nr. E.________ wird darin nicht erwähnt. Ebenso wenig ist der Abbruch dieses Gebäudes im Situationsplan eingetragen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, über einen Abbruch dieses Gebäudes zu befinden, welcher gar nicht Bestandteil des Baugesuchs war. Aus diesem Grund kann nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Baubewilligungspflicht