10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64. RA Nr. 110/2017/134 6 c) Es ist Sache der Bauherrschaft, das zu bewilligende Bauvorhaben im Baugesuch zu umschreiben. Hierzu ist das amtliche Formular zu verwenden (Art. 10 Abs. 1 BewD). Dieses Bauvorhaben gemäss Baugesuch ist für die Bewilligungsbehörden massgebend.