a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das Baugesuch auch den Abbruch des ehemaligen Hühnerstalls umfasse. Das AGR stelle in der Verfügung zwar fest, dass der Abbruch dieses Schopfes unproblematisch und bewilligungsfähig sei, erteile dann aber im Dispositiv die Bewilligung für diesen Teil des Bauvorhabens nicht. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar und müsse von der BVE korrigiert werden. Sie hätten auf jeden Fall ein Interesse an der Bewilligung des Abbruchs. b) Will eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen bzw. keinen Entscheid fällen oder behandelt sie die Sache nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, liegt eine Rechtsverweigerung vor.10