Die Beschwerdeführenden konnten damit nachvollziehen, aus welchen Gründen das AGR die Bewilligung verweigerte. Sie waren entsprechend in der Lage, den Bauabschlag sachgerecht anzufechten. Das AGR und die Vorinstanz sind deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3. Rechtsverweigerung