Wie die Beschwerdeführenden richtig festhalten, ist die Verfügung nahezu identisch mit der Stellungnahme vom 1. Februar 2017. Dies bedeutet jedoch einzig, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. März 2017 nichts an der Beurteilung der Fachbehörde geändert hat. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Verfügung vom 22. Mai 2017 ungenügend begründet wäre. So musste sich das AGR nicht mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführenden auseinandersetzen. Aus der Verfügung ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das AGR hat leiten lassen. Die Beschwerdeführenden konnten damit nachvollziehen, aus welchen Gründen das AGR die Bewilligung verweigerte.