Die Beschwerdeführenden bemängeln die Begründung des AGR in der Verfügung vom 22. Mai 2017, da diese nicht auf ihre Argumente gemäss Stellungnahme vom 9. März 2017 eingegangen sei. In der Verfügung vom 22. Mai 2017 geht das AGR ausführlich darauf ein, wieso die umstrittene Anlage aus ihrer Sicht bewilligungspflichtig ist und weder unter dem Titel der Zonenkonformität noch mittels einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden kann. Wie die Beschwerdeführenden richtig festhalten, ist die Verfügung nahezu identisch mit der Stellungnahme vom 1. Februar 2017.