Zu beachten ist sodann, dass das AGR über die Zonenkonformität sowie Ausnahmegesuche nach den Art. 24 ff. RPG bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet (Art. 84 Abs. 1 BauG). Die Leitbehörde ist an den Entscheid des AGR – welcher in Form einer Verfügung ergeht – gebunden. Die Verfügung des AGR musste daher den Verfahrensbeteiligten nicht vor dem Entscheid durch die Leitbehörde zugestellt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn diese zusammen eröffnet werden und die Verfügung des AGR entsprechend nur zusammen mit dem Entscheid der Leitbehörde angefochten werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.