Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 erst mit dem Entscheid vom 21. September 2017 zugestellt hat. Allerdings erliess das AGR am 1. Februar 2017 bereits eine Stellungnahme, zu welcher sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren äussern konnten und welche – wie dies die Beschwerdeführenden selber vorbringen – nahezu identisch mit der späteren Verfügung war. Die Beschwerdeführenden hatten damit bereits früh Kenntnis von den Gründen, welche aus Sicht des AGR zur Verweigerung der Bewilligung führen mussten. Zu beachten ist sodann, dass das AGR über die Zonenkonformität sowie Ausnahmegesuche nach den Art.