a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So sei ihnen die Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 erst zusammen mit dem Bauabschlag eröffnet worden, so dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, dazu vorgängig Stellung zu nehmen. Zudem sei das AGR in seiner Verfügung mit keinem Wort auf die im Schreiben vom 9. März 2017 vorgebrachten Argumente eingegangen, sondern habe sich mit einer nahezu identischen Eingabe zur Stellungnahme vom 1. Februar 2016 begnügt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei im Verfahren vor der BVE zwar möglich, müsse aber bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden.