3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 20. November 2017 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 22. November 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu diesen Eingaben Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).