2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 21. September 2017 und der Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017. Es sei festzustellen, dass die geplante Anlage bewilligungsfrei sei. Eventualiter sei dem Bau- und Ausnahmegesuch nach vorgängiger Publikation die Bewilligung zu erteilen. Dabei machen sie geltend, das Bauvorhaben sei bewilligungsfrei und könne – im Falle der Baubewilligungspflicht – entweder als zonenkonform oder allenfalls mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden.