der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde verzichtete gestützt auf Art. 24 BewD1 auf eine Publikation des Bauvorhabens, da bereits die Voranfrage der freistehenden Solaranlage vom AGR negativ beantwortet wurde. Mit Gesamtentscheid vom 21. September 2017 erteilte die Gemeinde – gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 – den Bauabschlag.