ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/134 Bern, 22. Januar 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Gemeindeverwaltung, Alleestrasse 8, Postfach 566, 3550 Langnau im Emmental Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde Langnau vom 21. September 2017 (Baugesuch Nr. 201-0109; Freistehende All-In-One-Solaranlage) und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 22. Mai 2017 (G.-Nr.: 381 16 2703) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Januar 2017 bei der Gemeinde Langnau im Emmental ein Baugesuch ein für die "Installation einer freistehenden All-In-One- Solaranlage vom Typ smartflower zur Eigendeckung des Strombedarfs mittels Solarstrom" auf Parzelle Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in RA Nr. 110/2017/134 2 der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde verzichtete gestützt auf Art. 24 BewD1 auf eine Publikation des Bauvorhabens, da bereits die Voranfrage der freistehenden Solaranlage vom AGR negativ beantwortet wurde. Mit Gesamtentscheid vom 21. September 2017 erteilte die Gemeinde – gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 – den Bauabschlag. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 21. September 2017 und der Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017. Es sei festzustellen, dass die geplante Anlage bewilligungsfrei sei. Eventualiter sei dem Bau- und Ausnahmegesuch nach vorgängiger Publikation die Bewilligung zu erteilen. Dabei machen sie geltend, das Bauvorhaben sei bewilligungsfrei und könne – im Falle der Baubewilligungspflicht – entweder als zonenkonform oder allenfalls mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 20. November 2017 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 22. November 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu diesen Eingaben Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2017/134 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG – können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So sei ihnen die Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 erst zusammen mit dem Bauabschlag eröffnet worden, so dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, dazu vorgängig Stellung zu nehmen. Zudem sei das AGR in seiner Verfügung mit keinem Wort auf die im Schreiben vom 9. März 2017 vorgebrachten Argumente eingegangen, sondern habe sich mit einer nahezu identischen Eingabe zur Stellungnahme vom 1. Februar 2016 begnügt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei im Verfahren vor der BVE zwar möglich, müsse aber bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 BV5. Als grundlegende Verfahrensgarantie umfasst er 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). RA Nr. 110/2017/134 4 insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob dieses Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält.6 Demnach sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren etwa die Amts- und Fachberichte zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.7 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 erst mit dem Entscheid vom 21. September 2017 zugestellt hat. Allerdings erliess das AGR am 1. Februar 2017 bereits eine Stellungnahme, zu welcher sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren äussern konnten und welche – wie dies die Beschwerdeführenden selber vorbringen – nahezu identisch mit der späteren Verfügung war. Die Beschwerdeführenden hatten damit bereits früh Kenntnis von den Gründen, welche aus Sicht des AGR zur Verweigerung der Bewilligung führen mussten. Zu beachten ist sodann, dass das AGR über die Zonenkonformität sowie Ausnahmegesuche nach den Art. 24 ff. RPG bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet (Art. 84 Abs. 1 BauG). Die Leitbehörde ist an den Entscheid des AGR – welcher in Form einer Verfügung ergeht – gebunden. Die Verfügung des AGR musste daher den Verfahrensbeteiligten nicht vor dem Entscheid durch die Leitbehörde zugestellt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn diese zusammen eröffnet werden und die Verfügung des AGR entsprechend nur zusammen mit dem Entscheid der Leitbehörde angefochten werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. c) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG8 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.9 6 BGE 133 I 100, Regeste und E. 4.3 ff.; BGer 5P.385/2005 E. 2.1 f. vom 17. Januar 2006. 7 VGE 100.2008.23254 vom 26. Februar 2009 in BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38/39 N. 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 RA Nr. 110/2017/134 5 Die Beschwerdeführenden bemängeln die Begründung des AGR in der Verfügung vom 22. Mai 2017, da diese nicht auf ihre Argumente gemäss Stellungnahme vom 9. März 2017 eingegangen sei. In der Verfügung vom 22. Mai 2017 geht das AGR ausführlich darauf ein, wieso die umstrittene Anlage aus ihrer Sicht bewilligungspflichtig ist und weder unter dem Titel der Zonenkonformität noch mittels einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden kann. Wie die Beschwerdeführenden richtig festhalten, ist die Verfügung nahezu identisch mit der Stellungnahme vom 1. Februar 2017. Dies bedeutet jedoch einzig, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. März 2017 nichts an der Beurteilung der Fachbehörde geändert hat. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Verfügung vom 22. Mai 2017 ungenügend begründet wäre. So musste sich das AGR nicht mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführenden auseinandersetzen. Aus der Verfügung ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das AGR hat leiten lassen. Die Beschwerdeführenden konnten damit nachvollziehen, aus welchen Gründen das AGR die Bewilligung verweigerte. Sie waren entsprechend in der Lage, den Bauabschlag sachgerecht anzufechten. Das AGR und die Vorinstanz sind deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3. Rechtsverweigerung a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das Baugesuch auch den Abbruch des ehemaligen Hühnerstalls umfasse. Das AGR stelle in der Verfügung zwar fest, dass der Abbruch dieses Schopfes unproblematisch und bewilligungsfähig sei, erteile dann aber im Dispositiv die Bewilligung für diesen Teil des Bauvorhabens nicht. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar und müsse von der BVE korrigiert werden. Sie hätten auf jeden Fall ein Interesse an der Bewilligung des Abbruchs. b) Will eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen bzw. keinen Entscheid fällen oder behandelt sie die Sache nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, liegt eine Rechtsverweigerung vor.10 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64. RA Nr. 110/2017/134 6 c) Es ist Sache der Bauherrschaft, das zu bewilligende Bauvorhaben im Baugesuch zu umschreiben. Hierzu ist das amtliche Formular zu verwenden (Art. 10 Abs. 1 BewD). Dieses Bauvorhaben gemäss Baugesuch ist für die Bewilligungsbehörden massgebend. Im Formular 1.0 des Baugesuchs vom 10. Januar 2017 haben die Beschwerdeführenden das Bauvorhaben wie folgt umschrieben: "Installation einer All-In-One-Solaranlage vom Typ smartflower zur Eigendeckung des Strombedarfs mittels Solarstrom". Ein Abbruch des Gebäudes Nr. E.________ wird darin nicht erwähnt. Ebenso wenig ist der Abbruch dieses Gebäudes im Situationsplan eingetragen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, über einen Abbruch dieses Gebäudes zu befinden, welcher gar nicht Bestandteil des Baugesuchs war. Aus diesem Grund kann nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Baubewilligungspflicht a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die umstrittene Solaranlage sei baubewilligungsfrei. Auch wenn die geplante Anlage bei einer engen Auslegung nicht unter Art. 18a Abs. 1 RPG falle, so müsse diese Bestimmung im vorliegenden Fall dennoch berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung habe der Bundesgesetzgeber ein unmissverständliches Signal für die rasche und unkomplizierte Bewilligung und Realisierung von Solaranlagen gesetzt. Diesem gesetzgeberischen Willen sei zu wenig Rechnung getragen worden. Es handle sich sodann gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD um eine bewilligungsfreie kleine Nebenanlage zu einem Gebäude. Die Smartflower verfüge in zusammengefaltetem Zustand über ein Gesamtvolumen von 4.30 m3. Zwar werde die maximale Höhe gemäss der Richtlinie "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" geringfügig überschritten, jedoch seien das Gesamtvolumen und auch die Bruttofläche des Sockels mit 1.617 m2 deutlich unter dem festgelegten Grenzwert. Die maximale Höhe von 2.50 m gemäss Richtlinie dürfe nicht ohne weiteres auf dieses Produkt angewendet werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie seien solche Solarsysteme noch gänzlich unbekannt gewesen. Es müsse daher auch der Fördergedanke von Solaranlagen miteinbezogen werden, was zu einer Bewilligungsfreiheit der umstrittenen Anlage führe. RA Nr. 110/2017/134 7 b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG11 dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nicht baubewilligungspflichtig sind Kleinvorhaben, die keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt haben. Nach Art. 18a RPG bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Bewilligung nach Art. 22 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und im Bewilligungsdekret festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD bestimmt, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie baubewilligungsfrei erstellt werden dürfen, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Nach den erwähnten kantonalen Richtlinien12, denen die baubewilligungsfreien Anlagen entsprechen müssen, handelt es sich bei der hier interessierenden zweiten Kategorie um kleine freistehende Nebenanlagen bis maximal 10 m2 Bruttofläche und einer Höhe von max. 2.50 m ab Boden. Zu beachten ist sodann Art. 7 Abs. 1 BewD, wonach ein Bauvorhaben nach Artikel 6 trotzdem baubewilligungspflichtig ist, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. c) Die projektierte Solaranlage "smartflower" ist als freistehende Anlage auf der Parzelle Langnau im Emmental Grundbuchblatt Nr. D.________ in der Landwirtschaftszone geplant. Gemäss dem technischen Datenblatt13 weist diese Anlage im zusammengefalteten Zustand eine Länge von 1.45 m und eine Höhe von 2.65 m auf. In Betriebszustand erreicht die Anlage eine maximale Höhe von 4.72 m und eine Breite von 4.74 m. Der Freihalteraum der Anlage beträgt 125 m3 (5 m x 5 m x 5 m). Dem klaren Wortlaut folgend nimmt Art. 18a Abs. 1 RPG nur Solaranlagen auf Dächern von der Bewilligungspflicht aus (sofern diese genügend angepasst sind). Hier handelt es 11 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 12 Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, Januar 2015. 13 Vorakten Ziff. 5.07. RA Nr. 110/2017/134 8 sich jedoch um eine freistehende Solaranlage, so dass sich diese nicht unter Art. 18a RPG subsumieren lässt. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte gesetzlich vorgesehene Interessengewichtung von Art. 18a Abs. 4 RPG bezieht sich zum einen nicht auf die Frage der Baubewilligungspflicht, zum anderen ist in dieser Bestimmung auch nur von Solaranlagen auf bestehenden oder neuen Bauten die Rede. Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht lässt sich auch aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Eine Baubewilligungsfreiheit der umstrittenen Anlage lässt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD ableiten. So sind Anlagen nach dieser Bestimmung nur bewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kommt diesen Richtlinien daher bei der Beurteilung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD verbindlicher Charakter zu. Die projektierte Solaranlage überschreitet unbestrittenermassen die nach der Richtlinie für bewilligungsfreie Nebenanlagen maximal zulässige Höhe von 2.50 m. Im zugeklappten Zustand zwar nur knapp, im Betriebszustand jedoch deutlich. Massgebend für die Frage der Bewilligungspflicht muss primär der Betriebszustand der Anlage tagsüber sein, dann also wenn man die Anlage auch sehen kann. Wie das AGR überzeugend ausführt, ist die Anlage aufgrund ihrer hohen Effizienz tagsüber fast immer geöffnet (unabhängig von den Witterungsverhältnissen). Eine freistehende Anlage mit einer maximalen Höhe von 4.70 m und einem Durchmesser von rund 5 m kann nicht unter die kleinen Nebenanlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD subsumiert werden. Kommt dazu, dass sich die Anlage ausserhalb der Bauzone befindet und aufgrund ihrer Grösse den Raum äusserlich erheblich verändert, was unabhängig von Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD zur Bewilligungspflicht führt (Art. 7 Abs. 1 BewD). An der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Anlage ändern auch die Einwände der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien nichts. Falls dem gesetzgeberischen Willen der Förderung erneuerbarer Energien mit diesen Bestimmungen (Art. 18a RPG, Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD und kantonale Richtlinie) zu wenig Rechnung getragen worden sein soll – wie dies die Beschwerdeführenden monieren – so müssten auf gesetzgeberischer Ebene Änderungen angestrebt werden. Hier muss darüber nicht befunden werden. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an die geltenden rechtlichen Grundlagen zu halten. Aufgrund dieser untersteht die umstrittene Anlage der Baubewilligungspflicht. Eine Normkorrektur kann nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgen. RA Nr. 110/2017/134 9 5. Zonenkonformität nach Art. 16a RPG a) Die Beschwerdeführenden rügen, entgegen der Ansicht des AGR sei es für die Frage der Zonenkonformität nicht entscheidend, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB14 handle. Dies spiele nur bei Bauten für den Wohnbedarf eine Rolle (Art. 34 Abs. 3 RPV15). Es reiche aus, wenn es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb handle, was vorliegend der Fall sei. Von einer Freizeitlandwirtschaft könne hier keine Rede sein. Entgegen den Ausführungen des AGR sei nicht nur die Energieerzeugung aus Biomasse zonenkonform, sondern auch andere energieerzeugende Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig seien. Insbesondere müsse die Aktivität kein traditionelles Landwirtschaftsprodukt hervorbringen; ein ökologischer Nutzen genüge. Mit der geplanten Smartflower solle u.a. der Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgedeckt werden. Die Anlage diene damit unmittelbar der Produktion landwirtschaftlicher Produkte und sei zonenkonform. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV seien erfüllt. b) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Zonenkonform kann nur sein, was den baulichen Bedürfnissen dieser Aktivitäten dient. Was Landwirtschaft oder produzierender Gartenbau ist, umschreiben Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV: Die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, die Bewirtschaftung naturnaher Flächen und die Aufbereitung, die Lagerung sowie der Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im von Art. 34 Abs. 2 RPV näher bestimmten Umfang und Charakter. Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten wie der Agrotourismus oder die Energieproduktion (mit Ausnahme der Energiegewinnung aus Biomasse, Art. 16a Abs. 1bis RPG) sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform. Für den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zweck kommt es nicht darauf an, ob die Landwirtschaft bzw. der produzierende Gartenbau haupt- oder nebenberuflich oder gar im Rahmen eines landwirtschaftlichen Gewerbes betrieben wird.16 Die Bewilligung darf zudem nur erteilt 14 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 15 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 16 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Vorb. zu Art. 16 bis 16b, N. 46 sowie Art. 16a N. 12 ff. RA Nr. 110/2017/134 10 werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung muss die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Bst. a), es dürfen ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Bst. c). c) Entgegen den Ausführungen des AGR gelangt Art. 16a RPG nicht nur bei landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des BGBB zur Anwendung. Es reicht, wenn es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt, was etwa auch nebenberufliche Betriebe umfasst. Einzig Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind nicht zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV), wovon vorliegend aber nicht auszugehen ist. Für die Begründung der Zonenkonformität der umstrittenen Solaranlage genügt es aber nicht, dass diese – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – den Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte deckt und damit einen ökologischen Nutzen mit sich bringt. Dies würde zur Folge haben, dass jegliche Anlagen zur Gewinnung von Energie für die Eigennutzung eines Betriebs in der Landwirtschaftszone zonenkonform wären, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 16a Abs. 1 RPG entspricht. Vielmehr können Bauten und Anlagen nur dann als zonenkonform gelten, wenn sie unmittelbar der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen und dafür nötig sind. Die umstrittene Solaranlage dient höchstens mittelbar der landwirtschaftlichen Produktion oder Bewirtschaftung, indem der gewonnene Strom für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte genutzt wird. Die Anlage dient jedoch selber nicht baulichen Bedürfnissen dieser Aktivitäten. Dazu kommt, dass auch keine betriebliche Notwendigkeit dieser Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV vorliegt. Zum einen verfügt der Betrieb der Beschwerdeführenden bereits heute über einen Stromanschluss, so dass man nicht zwingend auf die Erzeugung von zusätzlicher Energie vor Ort angewiesen ist. Zum anderen könnte die vorgesehene Energiegewinnung mittels Solaranlage statt mit der geplanten freistehenden Anlage auch auf dem Dach des Hauptgebäudes erfolgen. Es mag zwar sein, dass Solarpanels auf dem Dach weniger effizient sind als die gewünschte Kompaktanlage, indessen kann auf dem Dach eine grössere Fläche für die Energiegewinnung genutzt werden. Das vorliegende Hauptgebäude der Beschwerdeführenden ist zudem nicht geschützt, so dass einer Dachanlage nichts im Weg stehen dürfte. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, dass viele Dachsolaranlagen faktisch ausgeschlossen seien, weil die damit verbundene RA Nr. 110/2017/134 11 Sanierung des Daches in der Regel eine nicht bewilligungsfähige Nutzungsänderungen im Wohnteil mit sich bringe, kann nicht gefolgt werden. Sowohl in das Dach eingebaute Solaranlagen als auch auf dem Dach aufgebaute Solaranlagen sind problemlos möglich, ohne dass Veränderungen am Wohnteil vorgenommen werden müssen. Letztlich ist eine Solaranlage auf einer bestehenden Baute im Vergleich zu einer freistehenden Anlage aus Sicht des Landschaftsschutzes von Vorteil und trägt dem Grundsatz Rechnung, wonach die Nichtbauzonen so weit als möglich von Bauten freizuhalten sind. Von einer betrieblichen Notwendigkeit der umstrittenen, freistehenden Anlage kann daher nicht gesprochen werden. Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung sind schliesslich dann zonenkonform, wenn es um eine Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16a Abs. 1bis RPG und Art. 34a RPV geht. Die Energieproduktion, die sich anderer Ausgangssubstanzen als Biomasse bedient, fällt nicht unter diese Bestimmung.17 Die Zonenkonformität der umstrittenen Anlage wurde daher im Ergebnis zu Recht verneint. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Ausnahme nach Art. 24 RPG a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die umstrittene Solaranlage könne unter Art. 24 RPG bewilligt werden. Entgegen der Darstellung des AGR sei keine absolute Standortgebundenheit verlangt. Vielmehr reiche es aus, wenn sich der Standort ausserhalb der Bauzone gegenüber Standorten in der Bauzone als viel vorteilhafter erweise (relative Standortgebundenheit). Die Kompaktanlage sei vorliegend standortgebunden, könnte doch der Strombedarf des Betriebs nicht mit einer Kompaktanlage in der Bauzone gedeckt werden. Die Anlage liege zudem in unmittelbarer Nähe zur Hauptliegenschaft und stelle daher eine mit der standortgebundenen Hauptanlage betrieblich eng verknüpfte Zusatzanlage dar, solle doch der Strombedarf des Betriebs sichergestellt werden. Überwiegende Interessen stünden der Anlage nicht entgegen. 17 Ruch/Muggli, a.a.O. Art. 16a, N 20. RA Nr. 110/2017/134 12 b) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 lit. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen von Art. 24 Bst. b RPG überschneidet. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelnen kann es ebensowenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Angesichts der vom RPG bezweckten Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet stellt die Praxis an die Voraussetzungen der Standortgebundenheit generell strenge Anforderungen.18 c) Die freistehende Solaranlage ist – im Unterschied etwa zu einer Wasserkraftanlage – nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Es sind weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe ersichtlich, welche die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG begründen könnten. Die Beschwerdeführenden sind – wie schon ausgeführt (E. 5c) – nicht zwingend auf eine solche freistehende Anlage angewiesen, weshalb keine betriebliche Notwendigkeit besteht. Es sind auch keine besonderen wichtigen und objektiven Gründe erkennbar, wieso der geplante Standort in der Landwirtschaftszone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone viel vorteilhafter sein sollte. Eine solche Anlage kann ebenso gut in der Bauzone betrieben werden. Der Wunsch der Bauherrschaft, eine solche Anlage bei seinem Hof zu erstellen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Würden solche subjektiven Gründe berücksichtigt, so liesse sich praktisch jedes zonenfremde Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen rechtfertigen. 18 VGE 100.2012.456 vom 11. Juni 2014, E. 8.1; BGE 136 II 214, E. 2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 24 N. 8 ff; Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Art. 24 N. 5. RA Nr. 110/2017/134 13 Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen von Art. 24 RPG nicht nur eine Standortevaluation vorzunehmen ist, sondern ebenso verlangt wird, dass nicht die erstbeste Ausführungsart gewählt wird. Es ist nach Alternativen zu suchen, mit welchen die Auswirkungen auf die Umwelt so weit begrenzt werden können, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.19 Wie bereits festgehalten (E. 5c), wäre eine Solaranlage auf dem Dach des Hauptgebäudes mit weniger Auswirkungen auf die Umgebung verbunden als dies bei einer freistehenden Solaranlage im geplanten Umfang der Fall ist. Es sind auch keine Gründe erkennbar, wieso eine Solaranlage auf dem Dach nicht eine betrieblich mögliche Alternative darstellen würde (vgl. E. 5c). Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die umstrittene Anlage stelle eine mit der standortgebundenen Hauptanlage betrieblich eng verknüpfte Zusatzanlage dar. Unter dem Titel der "abgeleiteten Standortgebundenheit" können allenfalls Zusatzanlagen als standortgebunden anerkannt werden, wenn sie einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen, mit diesem betrieblich eng verknüpft sind und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits handelt es sich vorliegend nicht um eine bestehende, zonenfremde Hauptanlage. Andererseits fehlt es an der technischen oder betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit der Nebenanlage (die hier umstrittene Solaranlage). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass unter diesem Titel nur Erweiterungen zulässig sind, welche für sich gesehen ebenfalls standortgebunden sind oder einen anderen Ausnahmetatbestand erfüllen.21 Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, wie der vorliegende Entscheid zeigt. Die umstrittene Anlage kann daher auch nicht als standortgebunden bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG wurde zu Recht verweigert. 7. Ausnahme nach Art. 24c RPG 19 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 24 N. 22 Lemma 3. 20 Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 16; BGE 124 II 256 E. 4b. 21 Muggli, a.a.O., Art. 24 N. 16. RA Nr. 110/2017/134 14 a) Das AGR kam in seiner Verfügung vom 22. Mai 2017 zum Schluss, die vorgesehene freistehende Solaranlage verändere das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft und beinhalte eine volumenmässige Erweiterung. Sie diene weder der zeitgemässen Wohnnutzung noch der energetischen Sanierung der Liegenschaft. Die Einpassung der Liegenschaft in die Landschaft werde durch die ortsfremde Anlage beeinträchtigt. Die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG für Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens seien damit nicht erfüllt. b) Die Beschwerdeführenden erachten die umstrittene Solaranlage unter Art. 24c RPG als bewilligungsfähig. So diene die Umstellung auf Solarenergie einer zeitgemässen Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dabei sei auch hier die gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Bei der Kompaktanlage handle es sich sodann um eine Anbaute für die Energieversorgung, so dass auch der Tatbestand der energetischen Sanierung gemäss dieser Bestimmung erfüllt sei. Das Volumenkriterium nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV gelange gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der umstrittenen Baute nicht um unbebauten Raum handle. Selbst wenn dieses jedoch zur Anwendung gelangen sollte, sei die zulässigen Erweiterungen dieser Bestimmung eingehalten. Die Identität der Liegenschaft bleibe durch den Bau der umstrittenen Solaranlage gewahrt, da sich die in unmittelbarer Nähe des Hauptbaus und am alten Standort des Hühnerhauses befinde. Die Anlage verliere sich aufgrund ihres Aufbaus in der Landschaft und sei bereits ab einer relativ geringen Distanz kaum mehr optisch wahrnehmbar. Es sei zu beachten, dass die Wahrung der Identität im Interesse der Förderung der Solarenergie besonders grosszügig betrachtet und die Solaranlage im Vergleich zur Hauptanlage als äusserst klein und unscheinbar bezeichnet werden müsse. c) Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Vorliegend ist unbestritten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde und Art. 24c RPG damit grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Bauten und Anlagen, die unter den Geltungsbereich von Art. 24c RPG fallen, können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c Abs. 2 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der RA Nr. 110/2017/134 15 Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Nach Art. 42 RPV gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Abs. 1). Ob die Identität der Baute gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). Für Erweiterungen sind dabei die quantitativen Grenzen zu beachten (Abs. 3 Bst. a und b). Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens führen zu einer Veränderung am äusseren Erscheinungsbild. Damit Veränderungen ausserhalb des Gebäudevolumens zulässig sind, müssen sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). d) Die umstrittene Solaranlage ist gemäss Situationsplan 8.60 m von der Hauptliegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden soll mit ihr "u.a. der Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte gedeckt werden".22 e) Es ist vorab zweifelhalft, ob sich die umstrittene Anlage aufgrund des fehlenden körperlichen Zusammenhangs und der doch beträchtlichen Grösse im Betriebszustand (maximale Höhe von 4.70 m und Durchmesser von rund 5 m) der Hauptbaute noch so unterordnet, dass die Identität im Sinne von Art. 42 RPV gewahrt bleibt. Von einer äusserst kleinen und unscheinbaren Anlage, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da das Vorhaben die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt (vgl. nachfolgend). f) Bei der vom Hauptbau knapp 9 m entfernten Anlage handelt es sich um eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, für welche Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV explizit die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG verlangt. Die umstrittene Anlage muss somit für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. An diese Voraussetzungen sind gemäss der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen.23 22 Beschwerde vom 20. Oktober 2017, Rz. 40. 23 BGer 1C_247/2015 vom 14. Januar 2016, E. 4.2; VGer 2014/322 vom 3. Mai 2016, E. 3.5 ff. RA Nr. 110/2017/134 16 Beim Tatbestand der zeitgemässen Wohnnutzung sind Änderungen am äusseren Erscheinungsbild grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nötig sind, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen. So können beispielsweise Raumhöhen und Belichtung von bestehenden Wohnflächen unter grösstmöglicher Wahrung des Erscheinungsbildes den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Unter Umständen können auch weitere Bauten oder Bauteile unter diesem Titel nötig sein, etwa ein Aussensitzplatz oder ein Balkon oder ein gedeckter, mindestens zweiseitig offener Fahrzeugunterstand.24 Der Bau einer freistehenden Solaranlage gehört nicht zu den Vorhaben, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sind. Der blosse Umstand, dass erneuerbare Energieformen grundsätzlich zu fördern sind, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zur Notwendigkeit einer solchen Anlage für eine zeitgemässe Wohnnutzung zu führen. Bewilligungsfähig sind sodann bauliche Massnahmen an einem Gebäude, die im Rahmen einer energetischen Sanierung nötig sind. In der BSIG des Kantons Bern25 werden als Beispiele eine Aussenisolation der Fassaden, eine Änderung der Befensterung oder Anbauten für die Energieversorgung (wie etwa Luft/Wasser-Wärmepumpen) erwähnt. Es geht mit anderen Worten um energetische Sanierungsmassnahmen an einem Gebäude. Die umstrittene Anlage steht in keinem Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung des angrenzenden Hauptgebäudes. Es handelt sich um eine freistehende Anlage, die Strom erzeugt. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Ersatz eines alten Heizsystems, etwa durch eine Wärmepumpe. Zwar kann mit dem gewonnenen Solarstrom indirekt eine energetische Sanierung unterstützt werden, indem dieser Strom etwa zur Warmwasseraufbereitung oder zum Betreiben einer neuen Heizform wie einer Wärmepumpe benutzt wird. Dies führt aber nicht dazu, dass die Erzeugung von Solarstrom durch eine freistehende Solaranlage ohne energetische Sanierungsmassnahmen im oder am Gebäude selber als energetische Sanierung eines Hauses bezeichnet werden könnte. Vorliegend kommt noch dazu, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, den gewonnenen Solarstrom in der erwähnten indirekten Form (d.h. für die Warmwasseraufbereitung oder das Betreiben einer neuen Heizanlage) zu nutzen. Vielmehr führen sie einzig aus, damit den Strombedarf für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu decken. Das umstrittene Bauvorhaben kann damit nicht unter den Tatbestand der "energetischen Sanierung" subsumiert werden. 24 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2. 25 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2. RA Nr. 110/2017/134 17 Die umstrittene Anlage ist letztlich auch nicht darauf ausgerichtet, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Somit widerspricht das Vorhaben auch den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Sie kann auch aus diesem Grund nicht mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG bewilligt werden. g) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die umstrittene Anlage aufgrund des fehlenden körperlichen Zusammenhangs zur Hauptbaute überhaupt noch als Erweiterung dieses Gebäudes im Sinne von Art. 24c RPG gelten kann. Schliesslich lässt sich aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid (BGE 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015) nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, handelte es sich doch dort – im Unterschied zum vorliegenden Fall – um eine Solaranlage auf dem Dach eines bestehenden Hauses. 8. Beweismittel, Wirtschaftsfreiheit a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Vorinstanz keinen Fachbericht beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) eingeholt habe. Sie hätten diesen Beweisantrag mehrfach gestellt. Es gehe in diesem Verfahren um grundsätzliche Fragen der Förderung von erneuerbaren Energien, welche bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Es sei zu einseitig auf die raumplanerischen Interessen abgestellt worden. Die verschiedenen Interessen seien zu ermitteln und sorgfältig gegeneinander abzuwägen, was eine Stellungnahme des AUE erfordere. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 halten die Beschwerdeführenden ausdrücklich an diesem Beweisantrag fest. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Erscheint die Sachlage jedoch umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlich neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn nicht alle denkbaren Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft RA Nr. 110/2017/134 18 worden sind.26 Wenn die Behörde damit bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.27 Das umstrittene Vorhaben scheitert vorliegend bereits an Grundvoraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und der Ausnahmebewilligungen von Art. 24 RPG und Art. 24c RPG. Die bei diesen Tatbeständen ebenfalls verlangte Interessenabwägung musste daher gar nicht vorgenommen werden. Entsprechend war es auch nicht angezeigt, eine Stellungnahme des AUE hierzu einzufordern, hätte das umstrittene Bauvorhaben doch unabhängig davon nicht bewilligt werden können. Die Vorinstanz konnte daher darauf verzichten. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden erweist sich daher als unbegründet. Gleiches gilt für den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein. Auch von diesem Beweismittel waren hier keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. b) Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, das AGR habe mit seiner negativen Stellungnahme im Ergebnis den freien Marktzugang eines Produkts verhindert und damit unter dem Deckmantel der Raumplanung unzulässige Wettbewerbspolitik betrieben. Gleiches gelte für das Bundesamt für Raumentwicklung und die Kantone, welche gemäss Aussagen des AGR an einem Erfahrungsaustausch die Solaranlage vom Typ smartflower generell als nicht bewilligungsfähig erachtet hätten (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführende vom 12. Januar 2018). Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt, liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Nach Art. 27 Abs. 1 BV28 ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden durch den Bauabschlag tangiert sein soll, ist 26 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10. 27 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 28 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). RA Nr. 110/2017/134 19 nicht erkennbar und wird durch die Beschwerdeführenden nicht näher ausgeführt. Die Wirtschaftsfreiheit gibt keinen Anspruch darauf, eine freistehende Solaranlage für den Eigengebrauch aufzustellen. Im Übrigen wird der freie Marktzugang des Produkts nicht verhindert, da mit diesem Entscheid nicht ein Verbot von solchen Solaranlagen einhergeht; vorab innerhalb des Baugebiets ist der Bau solcher Anlagen nicht ausgeschlossen. 9. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Solaranlage vom Typ smartflower baubewilligungspflichtig ist und diese vom AGR und der Vorinstanz zu Recht als nicht bewilligungsfähig eingestuft wurde. Die Anlage ist nicht zonenkonform und kann nicht mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29). c) Weder die Beschwerdeführenden noch die Gemeinde haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 21. September 2017 und die Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/134 20 Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin