c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverlegung in Ziffer 3 aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an das zuständige Regierungsstatthalteramt. Die Gemeinde Walkringen kann ihre Kosten somit durch den Regierungsstatthalter in dessen Bauentscheid geltend machen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 5. Oktober 2017 wird gutgeheissen und der Bauentscheid der Gemeinde Walkringen vom 6. September 2017 wird aufgehoben.