19 GebV20 auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird. Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides erfolgt wegen des Verfahrensfehlers der Gemeinde, was als besonderer Umstand zu berücksichtigen ist. Der Gemeinde können jedoch keine Kosten auferlegt werden, da sie vorliegend nicht in ihren 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21)